Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Tod eines deutschen Ehemannes

03. Januar 2025Von Dominik Lindner
Dominik Lindner


1. Einführung in die betriebliche Altersversorgung


1.1 Neben der gesetzlichen Rentenversicherung spielt die betriebliche Altersversorgung (bAV) eine wichtige Rolle für die finanzielle Absicherung im Alter. Wenn ein deutscher Mann stirbt, stellt sich die Frage, ob seine Witwe oder seine Kinder Leistungen aus der Betriebsrente beanspruchen können.

1.2 Anders als die gesetzliche Rentenversicherung ist die betriebliche Altersversorgung eine Zusatzleistung, die auf einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber beruht. Für sie gelten besondere gesetzliche Bestimmungen, insbesondere für die Hinterbliebenenversorgung.

2. Hinterbliebenenleistungen aus betrieblicher Altersversorgung


2.1 Der Anspruch auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung hängt von den spezifischen Bedingungen ab, die im Rentenvertrag festgelegt sind. Viele bAV-Verträge sehen Hinterbliebenenleistungen vor, die entweder ausdrücklich genannt werden oder automatisch in den Plan integriert sind.

2.2 Witwen und Waisen haben häufig Anspruch auf Hinterbliebenenrenten oder eine einmalige Kapitalabfindung. Diese Leistungen stehen jedoch nur zur Verfügung, wenn der Vertrag eine solche Absicherung vorsieht.

3. Anspruchsvoraussetzungen für die Witwe


3.1 Die Ehe muss zum Zeitpunkt des Todes des Ehemannes rechtsgültig gewesen sein. Ein geschiedener Ehegatte hat in der Regel keinen Anspruch, es sei denn, der Rentenvertrag enthält eine besondere Ausnahme.

3.2 Der Verstorbene muss durch die bAV Rentenansprüche erworben haben oder bereits Rentenzahlungen erhalten. Tritt der Tod vor dem Renteneintritt ein, richtet sich die Höhe der Leistungen nach den bis dahin geleisteten Beiträgen und den Vertragsbedingungen.

3.3 In einigen Fällen kann der Anspruch der Witwe zeitlich begrenzt oder an zusätzliche Bedingungen geknüpft werden, z.B. dass sie nicht wieder heiraten darf.

4. Anspruchsberechtigungen für Kinder


4.1 Auch Kinder des Verstorbenen können einen Anspruch auf eine Waisenrente nach der bAV haben, sofern der Vertrag dies vorsieht. Wie bei der gesetzlichen Rente endet dieser Anspruch in der Regel mit Vollendung des 18. Lebensjahres, kann aber bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres verlängert werden, wenn sich das Kind in Ausbildung befindet.

4.2 Kinder aus früheren Ehen und adoptierte Kinder haben die gleichen Rechte wie leibliche Kinder, sofern sie nach deutschem Recht als unterhaltsberechtigt anerkannt sind.

5. Vertragliche und steuerliche Implikationen


5.1 Der Leistungsumfang und die Anspruchsberechtigung für Hinterbliebene hängen stark von den individuellen Bedingungen des Betriebsrentenvertrags ab. Während einige bAV-Verträge keine Hinterbliebenenleistungen vorsehen, bieten andere einen umfassenden Schutz für Witwen und Waisen.

5.2 Die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung unterliegen der Einkommensteuer. Für im Ausland lebende Hinterbliebene, z. B. in Thailand, können zusätzliche Überlegungen im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen gelten.

6. Antragsverfahren und erforderliche Unterlagen

6.1 Die Witwe oder die anspruchsberechtigten Kinder müssen die bAV-Leistungen über den Arbeitgeber des Verstorbenen oder den zuständigen Rentenversicherungsträger beantragen.

6.2 In der Regel sind folgende Dokumente erforderlich:

  • Sterbeurkunde
  • Heiratsurkunde (übersetzt und beglaubigt, falls in Thailand ausgestellt)
  • Geburtsurkunden von Kindern
  • Nachweis des bAV-Vertrages
    6.3 Es ist unbedingt erforderlich, die konkreten Bedingungen des bAV-Vertrages genau zu prüfen und bei Unklarheiten über die Ansprüche rechtlichen Rat einzuholen.

7. Schlussfolgerung

7.1 Eine Betriebsrente kann eine wertvolle finanzielle Unterstützung für Witwen und Waisen sein, aber die Ansprüche hängen von den Bedingungen des jeweiligen Vertrags ab.

7.2 Es ist von entscheidender Bedeutung, den Vertrag des Verstorbenen sorgfältig zu prüfen und die erforderlichen Anträge rechtzeitig zu stellen. Die Hilfe von Fachleuten oder erfahrenen Beratungsdiensten kann dazu beitragen, die Leistungen wirksam zu beantragen und so die finanzielle Sicherheit der Hinterbliebenen zu gewährleisten.